Einwilligung am Telefon dokumentieren: So belegen Sie die E-Mail-Zustimmung
Eine Einwilligung zur Werbe-E-Mail kann mündlich am Telefon erteilt werden. Sie müssen aber nachweisen können, dass sie vorlag. Halten Sie fest: wer zugestimmt hat, wann, wozu und wie. Speichern Sie das je Kontakt mit Zeitstempel.
Warum Dokumentation?
Ob eine Einwilligung vorlag, müssen im Streitfall Sie beweisen, nicht der Empfänger. Das gilt wettbewerbsrechtlich und nach der DSGVO (Art. 7 Abs. 1 DSGVO: Der Verantwortliche muss nachweisen können, dass die betroffene Person eingewilligt hat). Ohne Nachweis ist die Zustimmung im Zweifel wertlos.
Was Sie festhalten sollten
- Wer: Name der Person, Firma, E-Mail-Adresse, an die die Mail gehen darf.
- Wann: Datum und Uhrzeit des Gesprächs.
- Wozu: Worüber wollte die Person Informationen bekommen? („Informationen zur Treppenhausreinigung per E-Mail.")
- Wie: Mündlich am Telefon, nach ausdrücklicher Frage.
- Von wem: Welche Person bei Ihnen das Gespräch geführt hat.
Formulierung im Gespräch
Die Einwilligung muss ausdrücklich sein und sich auf den Kanal und den Zweck beziehen. Eine offene Frage zum Interesse reicht nicht. Eine klare Formulierung ist:
„Darf ich Ihnen die Informationen zu [Thema] per E-Mail an [Adresse] schicken? Sie können dem jederzeit widersprechen."
Lassen Sie sich die Adresse nennen oder bestätigen. Wenn die Person nur „ja, schicken Sie mal" sagt, fragen Sie nach, an welche Adresse. So steht Zustimmung und Adresse im selben Satz.
Bestätigungsmail: Hilft sie?
Viele Unternehmen schicken nach dem Gespräch eine kurze Bestätigung („Wie besprochen schicke ich Ihnen künftig …"). Das ist ein zusätzlicher Beleg, aber kein Ersatz für die Einwilligung selbst. Der BGH hat für Verbraucher entschieden, dass eine Bestätigungsmail im Double-Opt-in-Verfahren eine telefonische Einwilligung nicht belegt, weil nicht feststeht, dass der Inhaber der E-Mail-Adresse auch der Anschlussinhaber ist (BGH, Urteil vom 10.02.2011, I ZR 164/09). Das betrifft die Beweislage bei Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern; für B2B-Gespräche sollten Sie die Dokumentation trotzdem nicht auf die Bestätigungsmail stützen.
Widerruf und Sperrliste
Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Jede Mail braucht deshalb einen Abmeldeweg, und Abmeldungen müssen sofort greifen: Wer sich abmeldet, steht auf Ihrer Sperrliste und bekommt keine weitere Mail, auch nicht aus einer neuen Kampagne.
Aufbewahrung
Bewahren Sie den Nachweis auf, solange Sie die Adresse nutzen, und angemessen darüber hinaus, um sich gegen Ansprüche verteidigen zu können. Nach Widerruf bleibt nur der Vermerk, dass nicht mehr geschrieben werden darf.
So hilft der Neukundenatlas
Jeder Kontakt hat einen Haken „Einwilligung am Telefon erteilt". Beim Setzen speichert die Anwendung Datum und Uhrzeit. Der Sammelversand schließt Kontakte ohne Haken aus. Das ersetzt nicht Ihr sorgfältiges Gespräch, sorgt aber dafür, dass keine Mail ohne vermerkte Zustimmung rausgeht.
Keine Rechtsberatung. Dieser Text erklärt die Rechtslage allgemein und nach bestem Wissen, Stand 16.10.2026. Er ersetzt keine Prüfung Ihres Einzelfalls. Gesetzestext: § 7 UWG.
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